Gettorf kämpft gegen die Ratten an

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RDRedakteur
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ratten(CIS-intern) – In den letzten Tagen wurde in dem nachstehend aufgeführten Gebiet ein verstärkter Rattenbefall gemeldet. Aufgrund dieses starken Rattenbefalls wird für die nachfolgenden Straßen gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 der „Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 17.12.2002“ Folgendes angeordnet.

Foto: marlene herr / pixelio.de

1. In der Zeit vom 20.02. bis 07.03.2014 ist in
Gettorf, Spritzengang / Eichstraße / Meierhof / Am Markt / Teichstraße / Kirchstraßeeine Bekämpfung der Ratten durchzuführen.

2. Die zur Bekämpfung Verpflichteten (§ 1 der Kreisverordnung) haben auf ihren Grundstücken nur Bekämpfungsmittel auszulegen, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft anerkannt sind. Rattengifte mit Gerinnungshemmern dürfen nur von sachkundigen Anwendern (Schädlingsbekämpfer) und berufsmäßigen Anwendern mit Sachkundenachweis (z. B. Landwirte) verwendet werden.

3. Durch die Rattenbekämpfung dürfen Menschen und Tiere nicht gefährdet werden. Auf die Auslegung von Bekämpfungsmitteln und Bekämpfungsgeräten ist deutlich sichtbar hinzuweisen. Bei Giften sind auch der Name des Mittels und sein Wirkstoff anzugeben. Neben den Eigentümerinnen/ Eigentümern sind diejenigen zurBekämpfung von Ratten verpflichtet, die die tatsächliche Gewalt über die vorstehend genannten Sachen ausüben (u. a. Mieter, Pächter).

4. Den Verpflichteten bleibt freigestellt, sich eines gewerblichen Schädlingsbekämpfers zu bedienen (siehe auch “Gelbe Seiten“ unter Schädlingsbekämpfung).Am Beginn der allgemeinen Rattenbekämpfung, dem 20.02.2014, muss bis spätestens 10.00 Uhr die Auslegung der Bekämpfungsmittel beendet sein.

5. Die Verpflichteten haben nach einer Bekämpfung nach toten Ratten zu suchen. Gefundene tote Ratten sind unverzüglich so zu beseitigen, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann.

6. Die Inhaber der Geschäfte, von denen die Bekämpfungsmittel bezogen werden, haben den Käufern einen Lieferschein auszustellen, aus dem das Datum der Abgabe, die Art und die Menge des Bekämpfungsmittels ersichtlich sein müssen. Die Verpflichteten haben diesen Lieferschein den Kontrollkräften auf Verlangen vorzuzeigen.

7. Es ist von den Verpflichteten dafür zu sorgen, dass die Giftauslegestellen täglich bis 10.00 Uhr kontrolliert und die ausgelegten Bekämpfungsmittel bei Bedarf ergänzt oder erneuert werden. Um Unfälle durch Vergiftungen zu verhüten, sind die Giftköder möglichst verdeckt auszulegen und die Hau sbewohner durch den Eigentümer über die Giftauslegestellen zu unterrichten.

8. Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahme sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang der Ratten in Gebäuden erleichtern, sind unverzüglich zu
beseitigen.

9. Zuwiderhandlungen bedeuten eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Gettorf, den 14.02.2014
Amt Dänischer Wohld
Der Amtsdirektor

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