Rendsburg: Mittagessenpauschale in städtischen Kindertagesstätten

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RDRedakteur
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(CIS-intern) – Am 01. Januar 2027 greift das neue Konzept für die Mittagessenpauschale in den Städtischen Rendsburger Kindertagesstätten. Für Kinder, die regelmäßig nur an bestimmten Wochentagen die Kita besuchen und entsprechend auch nur dann am Mittagessen teilnehmen, ist eine proportionale Beitragsstaffelung vorgesehen. Damit gehen wir auf möglichst viele Lebensrealitäten der Kinder und Familien ein und schaffen eine familienfreundliche Regelung. Wir gehen davon aus, dass die Beitragsstaffelung nur einen vergleichsweisen kleinen Personenkreis betrifft.

Der überwiegende Teil der Familien wird die Pauschale nutzen. Dies zeigen Erfahrungen aus anderen Kommunen. Die beschlossene Pauschale von 80 Euro bewegt sich im Bereich vergleichbarer Regelungen anderer Kommunen in Schleswig-Holstein. Diese belaufen sich auf bis zu 100 € in Abhängigkeit der Art der Küche. Der Preis der Zehnerkarte in Höhe von 55 € orientiert sich an den kalkulierten tatsächlichen Kosten eines Mittagessens und beträgt umgerechnet 5,64 Euro pro Essen. Durch das neue Konzept wird zudem ressourcenschonender mit den Lebensmitteln umgegangen.

Die Anzahl der Kinder, die am Mittagessen in den städtischen Kindertagestätten teilnehmen, hat sich seit 2020 fast verdoppelt. Damit ist ein enormer Verwaltungsaufwand entstanden, da die tatsächlich in Anspruch genommenen Essen einzeln abgerechnet worden sind. Mit der Umstellung auf eine Mittagessenpauschale, eine proportionale Beitragsstaffelung und eine Zehnerkarte soll dieser Verwaltungsaufwand deutlich reduziert werden und ein gerechtes und bedarfsgerechtes System etabliert werden. Die bislang erforderliche Spitzabrechnung im Nachgang entfällt. Das Gesetz verlangt keine individuelle Spitzabrechnung für jedes Kind.

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat die geplante Regelung unter den Vorgaben des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) geprüft. Das Ergebnis: Ist vertraglich eine Pauschale vereinbart, bildet diese auch die Grundlage für die Erstattung. Maßgeblich ist § 31 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes Schleswig-Holstein. Danach dürfen angemessene Verpflegungskosten erhoben werden, die sich an den voraussichtlich entstehenden Kosten orientieren. Bürgermeisterin Janet Sönnichsen ist sich sicher: „Die neue Regelung ist sozial verträglich, gut durchdacht und ermöglicht vielen Familien die Nutzung der Pauschale. Dadurch lässt sich der Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren.“

Image by congerdesign from Pixabay

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